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Auszug aus dem E-Health-Gesetz sowie Inhalte der KBV und GKV

Videosprechstunde: technische Anforderungen vereinbart
17.11.2016 - Für die Durchführung von Online-Videosprechstunden ab Juli 2017 haben sich KBV und GKV-Spitzenverband über die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst geeinigt. Die Vereinbarung dazu beinhaltet insbesondere Einzelheiten zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz.
Als nächstes sollen die für die Videosprechstunde geeigneten Fachgruppen und Krankheitsbilder im Bewertungsausschuss festgelegt und über die Vergütung der neuen Leistung verhandelt werden.
Ab 1. Juli 2017: Vergütung von Online-Videosprechstunden
Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass ab 1. Juli 2017 Online-Videosprechstunden finanziell gefördert werden. Hierbei geht es um eine telemedizinische Betreuung von Patienten, mit der eine wiederholte persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzt werden kann. So eignet sich die Videosprechstunde beispielsweise zur Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder um die Änderung einer Medikation zu erläutern.
Voraussetzungen für die Praxis
In der Vereinbarung zu den technischen Anforderungen ist geregelt, dass die Konsultation per Video nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzen darf, sondern bei einer bereits begonnenen Behandlung ergänzend eingesetzt werden kann. Ärzte müssen zudem für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen.
Um die Datensicherheit und einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten, sieht die Vereinbarung vor, dass die Videosprechstunde in Räumen stattfinden muss, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die apparative Ausstattung der Praxis (Bildschirm, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher) und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten gewährleisten.
Anforderungen für den Videodienst
Wichtig ist ferner, dass die Videosprechstunde genauso vertraulich und störungsfrei verläuft wie eine Sprechstunde mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden. Der Klarname des Patienten muss für den Arzt erkennbar sein. Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein. Zudem muss der Videodienst-Anbieter gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.
 
Nächster Schritt: Anpassung des EBM
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt nun der Bewertungsausschuss bis Ende März 2017 entsprechende Anpassungen des EBM. Am 1. Juli 2017 treten die Vergütungsregelungen in Kraft. Dann steht auch fest, welche Fachgruppen die Videosprechstunde einsetzen und abrechnen können.
 
Fernbehandlungsverbot
Das sogenannte Fernbehandlungsverbot ist Bestandteil der ärztlichen Musterberufsordnung. Demnach dürfen Ärzte individuelle Behandlungen und insbesondere auch Beratungen nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien durchführen. Und auch bei telemedizinischen Verfahren muss gewährleistet sein, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Somit ist die Fernbehandlung nicht grundsätzlich verboten, sondern nur die „ausschließliche“ Fernbehandlung.

 

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